Wird Rechtsabbiegen für den Radverkehr bald vereinfacht?

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07.03.2017

End­lich wird Rechts­ab­bie­gen bei Rot geprüft!

End­lich mal zumin­dest ein klein wenig Bewe­gung in der Rad­ver­kehrs­po­li­tik der Bun­des­re­gie­rung: Das Rechts­ab­bie­gen bei Rot könn­te bald ver­ein­facht wer­den.

Rechts­ab­bie­ge­un­fäl­le sind mit die häu­figs­ten und vor allem die schwer­wie­gends­ten unter Betei­li­gung des Rad­ver­kehrs. Rad­fah­ren­de, die rechts neben war­ten­den Last­kraft­wa­gen, Bus­sen oder auch Per­so­nen­kraft­wa­gen auf „Grün“ war­ten, befin­den sich häu­fig im toten Win­kel und lau­fen Gefahr, beim Anfah­ren in die Rechts­kur­ve über­se­hen zu wer­den. Die Ver­kehrs­po­li­tik muss sich end­lich ernst­haft Gedan­ken machen, wie sie die­ses Risi­ko ver­rin­gern möch­te. Spie­gel und elek­tro­ni­sche Warn­sys­te­me sind eine, lei­der noch längst nicht an allen gro­ßen Fahr­zeu­gen umge­setz­te Mög­lich­keit. Eine ande­re, die ergän­zend dazu gese­hen wer­den kann, ist das erleich­ter­te Rechts­ab­bie­gen für den Rad­ver­kehr an dafür geeig­ne­ten Kreu­zun­gen. Rad­fah­ren­de, die bereits abge­bo­gen sind, kön­nen nicht mehr über­se­hen wer­den. Bis­lang ver­trat die Bun­des­re­gie­rung eine strikt ableh­nen­de Hal­tung gegen­über der For­de­rung, Rad­fah­ren­den an geeig­ne­ten Kreu­zun­gen das Rechts­ab­bie­gen durch ein spe­zi­el­les Ver­kehrs­zei­chen zu ver­ein­fa­chen. Aus der Ant­wort auf eine aktu­el­le Anfra­ge geht her­vor, dass die Bun­des­re­gie­rung ihre Hal­tung geän­dert hat und einer Ände­rung des Rechts­rah­mens nach dem Vor­bild unse­rer Nach­bar­staa­ten offen gegen­über­steht. Kon­kret sagt die Bun­des­re­gie­rung:

„Es ist geplant im Rah­men der nächs­ten StVO-Novel­le§ 37 Absatz 2 Nr. 1 Satz 8 StVO im Hin­blick auf Rad­son­der­we­ge zu erwei­tern. Dar­über hin­aus soll die Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen mit einer Unter­su­chung zur Klä­rung der Fra­ge beauf­tragt wer­den, ob es unter Ver­kehrs­si­cher­heits­ge­sichts­punk­ten sinn­voll ist, die Grün­pfeil-Rege­lung in Ein­zel­fäl­len nur auf den Rad­ver­kehr beschrän­ken zu kön­nen und ob dafür die Anfor­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen der All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (VwV-StVO) im Hin­blick auf die unter­schied­li­chen Rad­we­ge­füh­run­gen modi­fi­ziert wer­den kön­nen.“

Ich begrü­ße die neue Offen­heit. Es ist gut, dass die Bun­des­re­gie­rung einen Abbie­ge­pfeil spe­zi­ell für Rad­fah­rer als recht­lich mög­lich ansieht und unter Ver­kehrs­si­cher­heits­ge­sichts­punk­ten von der Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen prü­fen lässt. Bis­he­ri­ge Stu­di­en aus dem Aus­land (bspw. der Stadt Basel) konn­ten kei­ne nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf die Ver­kehrs­si­cher­heit fest­stel­len.

Kri­tisch sehe ich jedoch, dass die Bun­des­re­gie­rung die Mei­nung ver­tritt, dass es für Rad­fah­ren­de auch bei einem neu­en Ver­kehrs­zei­chen eine Pflicht geben muss, auch bei frei­er Fahrt, vor dem Abbie­gen zunächst anzu­hal­ten. Auch die recht­li­che Begrün­dung ist aus mei­ner Sicht nicht über­zeu­gend, da z. B. unse­re Nach­bar­län­der Frank­reich und Bel­gi­en auch Unter­zeich­ner des Wie­ner Abkom­mens für Ver­kehrs­zei­chen sind und den­noch eine Rege­lung ohne Anhal­te­pflicht ein­ge­führt haben.

Den neu­en Kurs der Bun­des­re­gie­rung habe ich wie folgt kom­men­tiert:

Der Kurs­wech­sel des Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­ums beim Rechts­ab­bie­gen von Rad­fah­rern ist erfreu­lich. Ange­sichts anhal­tend hoher Unfall­zah­len müs­sen neue Maß­nah­men ergrif­fen wer­den. Aller­dings kön­nen auch Unter­zeich­ner des Wie­ner Abkom­mens Ver­kehrs­zei­chen ein­füh­ren, die Rad­fah­rern an geeig­ne­ten Kreu­zun­gen das Rechts­ab­bie­gen bei Rot auch ohne Anhal­te­pflicht ermög­li­chen. Der Sta­tus quo in Frank­reich und Bel­gi­en zeigt, dass dies nicht unzu­läs­sig ist. Not­wen­dig ist kei­ne Anhal­te­pflicht, son­dern ein fest­ge­schrie­be­ner Vor­rang für Fuß­gän­ger und Quer­ver­keh­re. Eine Anhal­te­pflicht wäre pra­xis­fern und wür­de den Fluss des Rad­ver­kehrs unnö­tig ein­schrän­ken.“