Brandschutz bei S 21: Brief ans EBA

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Brief an das Eisen­bahn­bun­des­amt, 03.04.2015; ergänzt um die Ant­wort
Geneh­mi­gung des Brand­schutz­kon­zep­tes zum geplan­ten Tief­bahn­hof des Pro­jek­tes Stutt­gart 21 

Sehr geehr­te Damen und Her­ren,

das aktu­el­le Brand­schutz­kon­zept zum Tief­bahn­hof Stutt­gart 21 liegt vor und ist öffent­lich bekannt gewor­den. Das EBA möch­te laut ver­schie­de­ner Pres­se­mitt­tei­lun­gen die­ses Kon­zept trotz grund­le­gen­der Män­gel geneh­mi­gen. Ich habe erheb­li­che Beden­ken gegen die­se Geneh­mi­gung und möch­te daher auf fol­gen­de kri­ti­sche Punk­te hin­wei­sen.

Zum einen wur­de der Ein­bau zusätz­li­cher Trep­pen­häu­ser geplant. Die­se sol­len aller­dings nur in feu­er­hem­men­der anstatt feu­er­be­stän­di­ger Bau­wei­se erstellt wer­den, was mög­li­cher­wei­se unzu­rei­chend ist.

Außer­dem müss­ten nor­ma­ler­wei­se für einen sol­chen Ein­bau die Bahn­stei­ge ver­brei­tert wer­den, was im engen Tun­nel­trog jedoch nicht mög­lich ist. Die zusätz­li­chen Trep­pen­häu­ser ver­en­gen somit die Bahn­stei­ge auf ein Maß, das nicht nur für Men­schen im Roll­stuhl, Men­schen mit Kin­der­wa­gen und viel Gepäck etc. völ­lig inak­zep­ta­bel ist. Es kann aus jeder Sicht nur noch als Eng­pass beschrie­ben wer­den kann. Ich bin der Mei­nung, dass so etwas in einem Neu­bau nicht gesche­hen darf.

Ein wei­te­rer kri­ti­scher Punkt ist die unkla­re Anzahl an Per­so­nen, wel­che sich auf den Bahn­stei­gen befin­den kön­nen und eva­ku­iert wer­den müs­sen. Das EBA geht offen­sicht­lich wei­ter von durch­schnitt­lich ca. 4000 Per­so­nen pro Bahn­steig aus. Ich bezwei­fe­le, dass die­se Anzahl aus­reicht.

Im Betriebs­kon­zept ist nicht nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len die Dop­pel­be­le­gung der Glei­se vor­ge­se­hen. Mir ist es unver­ständ­lich, dass die dadurch häu­fi­ger wahr­schein­li­che höhe­re Per­so­nen­zahl in den Zügen wie auf den Bahn­stei­gen für die Dimen­sio­nie­rung des Brand­schut­zes kei­ne Rol­le spie­len soll. Es darf nicht gesche­hen, dass das Betriebs­pro­gramm am Ende abge­speckt wer­den muss, weil der Brand­schutz auf zu gerin­ge Fahr­gast­zah­len aus­ge­legt wur­de. Der Brand­schutz soll­te von Anfang an auf das Betriebs­kon­zept aus­ge­rich­tet sein – nicht umge­kehrt. Ent­we­der dro­hen am Ende teu­re brand­schutz­recht­li­che Nach­rüs­tun­gen oder Ein­schrän­kun­gen bei (der ohne­hin frag­wür­di­gen) Leis­tungs­fä­hig­keit – oder gar bei­des.

Ich bit­te Sie, mir zu erläu­tern, war­um das Brand­schutz­kon­zept in die­ser Form trotz der offen­kun­di­gen Män­gel geneh­migt wer­den soll. 

Mit freund­li­chen Grü­ßen

 

Ant­wort vom 21.05., hier gering­fü­gig gekürzt wie­der­ge­ge­ben

Sehr geehr­ter Herr Abge­ord­ne­ter,

das ganz­heit­li­che Brand­schutz­kon­zept hat­te die Vor­ha­ben­trä­ge­rin zur 6. Plan­än­de­rung im Plan­fest­stel­lungs­ab­schnitt 1.1 ein­ge­reicht. Antrag­ge­gen­stand in dem Ver­fah­ren waren die geän­der­te Aus­füh­rung der Zugangs­scha­len, die geän­der­te Anord­nung der Bahn­steig­zu­gän­ge inklu­si­ve Anpas­sung der Ste­ge und Auf­zü­ge in der Bahn­hofs­hal­le und Errich­tung zusätz­li­cher Flucht­trep­pen­häu­ser, der Ent­fall des Ver­sor­gungs­tun­nels sowie Ände­run­gen im Bereich der Lounge, die mit einer Anpas­sung auf dem künf­ti­gen Straß­bur­ger Platz ein­her­ge­hen.

Wie Ihnen sicher bekannt ist, wur­de das Plan­än­de­rungs­ver­fah­ren inzwi­schen abge­schlos­sen. Dem Beschluss war eine Über­prü­fung des Brand­schutz­kon­zep­tes durch einen unab­hän­gi­gen, fach­kun­di­gen Sach­ver­stän­di­gen vor­aus­ge­gan­gen. Auch die Trä­ger öffent­li­cher Belan­ge – wie etwa die vor Ort für Brand- und Kata­stro­phen­schutz zustän­di­gen Behör­den – wur­den selbst­ver­ständ­lich im Ver­fah­ren betei­ligt und haben ihre Stel­lungs­nah­men eben­falls mit einem grund­sätz­lich posi­ti­ven Votum abge­ge­ben. Ich kann Ihnen ver­si­chern, dass mei­ne Behör­de alle für die Plan­fest­stel­lung rele­van­ten Aspek­te, die im Ver­fah­ren vor­ge­bracht wur­den, sorg­fäl­tig abge­wo­gen hat. Im Ergeb­nis hat die Vor­ha­ben­trä­ge­rin den Nach­weis über die Beherrsch­bar­keit aller bei einem Brand im Haupt­bahn­hof auf­tre­ten­den Gefah­ren und Risi­ken erbracht.

Der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss regelt zunächst nur die bau­li­che Dimen­sio­nie­rung des Brand­schut­zes. Erst im Rah­men der Aus­füh­rungs­pla­nun­gen muss, wie all­ge­mein üblich, ein detail­lier­ter Brand­schutz­nach­weis geführt wer­den. Hier wer­den dann tech­ni­sche Fest­le­gun­gen für den ein­zel­nen Anwen­dungs­fall in Über­ein­stim­mung mit den Tech­ni­schen Bau­be­stim­mun­gen so etwa auch die Fest­le­gung der Feu­er­wi­der­stands­klas­sen, die die zu ver­wen­den­den Bau­pro­duk­te erfül­len müs­sen, getrof­fen.

Mit freund­li­chen Grü­ßen

Hörs­ter