Bundesverfassungsgericht stärkt Klimaschutz

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30.04.2021

Klimaschutzgesetz muss überarbeitet werden

Das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zum Kli­ma­schutz als „weg­wei­send“ oder gar „his­to­risch“ zu bezeich­nen ist sicher­lich nicht über­trie­ben. Es zeigt der Poli­tik ihre weit über die jeweils lau­fen­de Legis­la­tur­pe­ri­ode hin­aus rei­chen­de Ver­ant­wor­tung für kom­men­de Gene­ra­tio­nen auf.

Das höchs­te Gericht hat das Kli­ma­schutz­ge­setz von CDU/CSU und SPD scharf und unzwei­deu­tig kri­ti­siert (sie­he Erläu­te­rung des Urteils unten). Die Poli­tik muss, so mei­ne Inter­pre­ta­ti­on, nun nicht nur neue Zie­le set­zen, son­dern auch kon­kre­te Maß­nah­men auf­zei­gen, mit denen sie die Kli­ma­zie­le errei­chen möch­te. Die Zeit oft­mals fol­gen­lo­ser, lee­rer Bekennt­nis­se ist vor­bei.

Es geht um den schnel­le­ren Aus­bau der Erneu­er­ba­ren Ener­gien und den frü­he­ren Koh­le­aus­stieg. Es geht um den Aus­bau von Bus- und Bahn-Ange­bo­ten und eine kli­ma­po­li­ti­sche Brem­se beim Stra­ßen­aus- und ‑neu­bau sowie eine all­ge­mei­ne Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung auf Auto­bah­nen. Es geht um eine Land­wirt­schafts­po­li­tik, mit der Tier­be­stän­de redu­ziert und stär­ker im Ein­klang mit der Natur gewirt­schaf­tet wird.

Bis zur Bun­des­tags­wahl kommt der Deut­sche Bun­des­tag noch zu vier Sit­zungs­wo­chen zusam­men. Die Zeit muss genutzt wer­den um zu zei­gen, dass der Auf­trag des Ver­fas­sungs­ge­richts ver­stan­den wur­de – und die Inter­es­sen der jun­gen Gene­ra­ti­on ver­tre­ten wer­den.

Zum Hin­ter­grund: Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat­te ges­tern den Kla­gen von neun jun­gen Men­schen gegen das Kli­ma­schutz­ge­setz der gro­ßen Koali­ti­on von 2019 teil­wei­se Recht gege­ben. Bemän­gelt wur­de, dass die Poli­tik den Weg zu einer CO2-neu­tra­len Wirt­schaft nur bis zum Jahr 2030 fest­ge­legt hat. Die ergrif­fe­nen Rege­lun­gen ver­schö­ben die Ent­las­tung bei den Emis­sio­nen auf die Zeit nach 2030, die Pari­ser Kli­ma­zie­le sei­en so nicht zu errei­chen. Die Poli­tik hat nun bis Ende 2022 Zeit, das Gesetz zu über­ar­bei­ten.

Es dür­fe nicht einer Gene­ra­ti­on zuge­stan­den wer­den, gro­ße Tei­le des ver­blei­ben­den CO2-Bud­gets „unter ver­gleichs­wei­se mil­der Reduk­ti­ons­last“ zu ver­brau­chen, wenn im Gegen­zug der nächs­ten Gene­ra­ti­on „umfas­sen­de Frei­heits­ein­bu­ßen“ zuge­mu­tet wer­den, urteil­te das Ver­fas­sungs­ge­richt. Kon­kret muss nun für alle Jah­re bis 2050 fest­ge­legt wer­den, wie viel Treib­haus­gas noch aus­ge­sto­ßen wer­den darf, um bis 2050 Kli­ma­neu­tra­li­tät (Kli­ma­ver­trag von Paris) zu errei­chen.