E‑Tretroller kommen auf die Straßen

12.06.2019

Eine Übersicht – Tipps für Kommunen

In weni­gen Tagen ist es soweit: Vor­aus­sicht­lich am 15. Juni tritt jene Ver­ord­nung in Kraft, die das Fah­ren mit den soge­nann­ten Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­gen (eKF) in Deutsch­land künf­tig erlaubt. Gemeint sind klei­ne elek­trisch ange­trie­be­ne Tret­rol­ler, die mit bis zu 20 km/h im Stra­ßen­raum unter­wegs sein wer­den. Nicht weni­ge Men­schen war­ten seit lan­gem dar­auf, dass nach vie­len ande­ren euro­päi­schen Län­dern auch in Deutsch­land die Nut­zung lega­li­siert wird. Die Poten­zia­le ins­be­son­de­re auf kur­zen Stre­cken sind immens. Etwa die Hälf­te aller Auto­fahr­ten fin­den auf Distan­zen von maxi­mal fünf Kilo­me­tern statt. Wer heu­te – war­um auch immer – für die­se Wege nicht läuft oder das Fahr­rad nimmt, bekommt also eine wei­te­re Alter­na­ti­ve zum Auto angeboten.

Bis die Ver­ord­nung in ihrer heu­ti­gen Form in Kraft tre­ten wird, war es ein stei­ni­ger Weg. Der Bun­des­rat ver­lang­te bereits im Sep­tem­ber 2016 eine Rege­lung und auch eine seit 2016 gül­ti­ge EU-Ver­ord­nung for­der­te Deutsch­land zum Han­deln auf. Die Bun­des­re­gie­rung reagier­te, wenn auch spät, in dem sie die Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen mit einer Stu­die beauf­trag­te, um die Sicher­heit ver­schie­de­ner Fahr­zeug­ty­pen zu unter­su­chen. Im Som­mer 2018 wur­de dann ein ers­ter über 50 Sei­ten star­ker Ent­wurf einer „Ver­ord­nung über die Teil­nah­me von Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­gen am Stra­ßen­ver­kehr und zur Ände­rung wei­te­rer stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­cher Vor­schrif­ten“ ver­öf­fent­licht – und viel­fach kritisiert.

Ver­än­de­run­gen folg­ten mit der zwei­ten Ver­si­on. So fiel unter ande­rem die Füh­rer­schein­pflicht weg. Gleich­zei­tig stieß jedoch eine Neue­rung auf brei­te Ableh­nung: So wur­den mit die­ser Ver­si­on zwei unter­schied­li­che Klas­sen mit unter­schied­li­chen Alters­gren­zen und Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten vor­ge­se­hen – unüber­sicht­lich und fast unmög­lich zu kon­trol­lie­ren. Doch die hef­tigs­te Kri­tik von ver­schie­dens­ten Sei­ten ent­zün­de­te sich an den Plä­nen, die Fahr­zeu­ge der lang­sa­me­ren Klas­se mit bis zu 12 km/h auf Geh­we­gen zuzu­las­sen. Hier war sich ein sehr brei­tes Bünd­nis einig: Die Geh­we­ge gehö­ren denen, die zu Fuß unter­wegs sind. Elek­tri­sche Tret­rol­ler, die mit dop­pel­ter bis drei­fa­cher Geschwin­dig­keit fah­ren, wür­den für sie ein Sicher­heits­ri­si­ko darstellen.

Als Ver­kehrs­mi­nis­ter Scheu­er erkann­te, dass sei­ne Ankün­di­gung, die eKF noch „im Früh­jahr“ zuzu­las­sen, an der Ableh­nung des Bun­des­rats zu schei­tern droh­te, lenk­te er ein – und strich die Geh­weg­nut­zung aus der Ver­ord­nung her­aus. In der Bun­des­rats­sit­zung am 17. Mai erhielt die Ver­ord­nung so mit eini­gen Ände­rungs­an­trä­gen grü­nes Licht und kann in Kraft tre­ten. Doch wie genau sind die Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­ge nun in Deutsch­land gere­gelt, wie müs­sen sie aus­ge­stat­tet sein und wo dür­fen Sie fahren?

Die Ver­ord­nung regelt Folgendes:

  • Es muss eine Lenk- oder Hal­te­stan­ge am Fahr­zeug vor­han­den sein
  • Min­des­tens sechs und maxi­mal 20 km/h bau­art­be­ding­te Höchst­ge­schwin­dig­keit sowie Leis­tungs­be­gren­zung auf 500 Watt
  • Erfül­lung „fahr­dy­na­mi­scher“ Min­dest­an­for­de­run­gen; das bedeu­tet, die Fahr­zeu­ge müs­sen ver­kehrs­si­cher und steu­er­bar sein, brem­sen kön­nen und eine Beleuch­tung haben
  • Es darf aus­schließ­lich auf Rad­we­gen oder Rad­fahr­strei­fen gefah­ren wer­den, falls nicht vor­han­den auf der Fahr­bahn; Kom­mu­nen dür­fen jedoch aus ihrer Sicht geeig­ne­te Geh­we­ge oder Fuß­gän­ger­zo­nen durch ent­spre­chen­de Beschil­de­rung freigeben
  • Min­dest­al­ter ist 14 Jah­re, es ist kein Füh­rer­schein nötig
  • Ein Ver­si­che­rungs­nach­weis in Form einer auf­ge­kleb­ten Pla­ket­te ist vorgeschrieben

Zu beach­ten ist, dass bereits vor­han­de­ne Gerä­te kaum eine Chan­ce haben, im Nach­hin­ein noch zuge­las­sen zu wer­den, da sie die Vor­aus­set­zun­gen der Ver­ord­nung in den aller­meis­ten Fäl­len nicht erfül­len. Die Nut­zung von eKF, die nicht der Ver­ord­nung ent­spre­chen, bleibt folg­lich im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum ver­bo­ten. Dar­über hin­aus ist noch unklar, wie die Mit­nah­me der Fahr­zeu­ge im ÖPNV gere­gelt wer­den soll. Da es sich fak­tisch um Kraft­fahr­zeu­ge han­delt, schlie­ßen die Beför­de­rungs­be­din­gun­gen der meis­ten Ver­kehrs­un­ter­neh­men die Mit­nah­me bis­her aus.

Da vie­le Anbie­ter von E‑S­coo­ter-Ver­leih­sys­te­men bereits in den Start­lö­chern ste­hen, ist zudem davon aus­zu­ge­hen, dass mit der Lega­li­sie­rung in vie­len Städ­ten in kur­zer Zeit vie­le Rol­ler auf den Stra­ßen zu sehen sein wer­den. Wich­tig ist hier­bei, früh­zei­tig den Kon­takt zwi­schen den Anbie­tern und der Kom­mu­ne her­zu­stel­len, um mög­li­che Kon­flik­te früh­zei­tig zu ver­mei­den. Ver­leih­sys­te­me wird es jedoch viel­fach nicht nur in den gro­ßen Städ­ten geben. Die Kom­mu­nen soll­ten sich mit den Ver­lei­hern daher ins­be­son­de­re in zwei Fra­gen abstimmen:

  1. Wie wer­den die Nut­ze­rin­nen und Nut­zer auf die Ein­hal­tung der Ver­kehrs­re­geln ver­pflich­tet und ins­be­son­de­re Geh­weg­fahr­ten vermieden?
  2. Wo sol­len die Rol­ler abge­stellt wer­den dür­fen und wie wird ver­mie­den, dass die­se zu Stol­per­fal­len werden?

Für uns Grü­ne wird mit der Zulas­sung der elek­tri­schen Kleinst­fahr­zeu­ge noch wich­ti­ger, dass die Ver­kehrsräu­me viel­fach neu zuguns­ten des Rad­ver­kehrs, der eKF und des öffent­li­chen Nah­ver­kehrs auf­ge­teilt wer­den. Wir wol­len Vor­fahrt für eine Mobi­li­tät, die weni­ger Lärm erzeugt, die Luft rein­hält, Flä­chen spart und das Kli­ma schützt.

Die­ser Bei­trag wur­de ver­fasst für den Rund­brief der kom­mu­nal­po­li­ti­schen Ver­ei­ni­gung GAR, des­sen Vor­stand ich angehöre

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