Grüne Klage erfolgreich: Verfassungsgericht stärkt Parlamentsrechte

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09.11.2017

Bun­des­re­gie­rung muss künf­tig umfas­sen­der ant­wor­ten

Wie auch schon bei der münd­li­chen Ver­hand­lung war ich auch bei der Urteils­ver­kün­dung gemein­sam mit Kon­stan­tin von Notz und Hans Chris­ti­an Strö­be­le in Karls­ru­he.

Was lan­ge währ­te wur­de nun end­lich gut: Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine Kla­ge der Grü­nen im Bun­des­tag aus dem Jahr 2010 (!) nahe­zu voll­um­fäng­lich bestä­tigt. Die Bun­des­re­gie­rung hät­te unse­re Fra­gen die Deut­sche Bahn betref­fend (so zu Ver­spä­tun­gen der Züge und zur Wirt­schaft­lich­keit von Stutt­gart 21) sowie zur Ban­ken­ret­tung (so nach Gehalts- und Bonus­zah­lun­gen und nach dem erziel­ten Preis durch den Ver­kauf der IKB) beant­wor­ten müs­sen.

Die Bun­des­re­gie­rung, so das BVerfG, ist nicht berech­tigt, die Ant­wort auf par­la­men­ta­ri­sche Anfra­gen im Ein­zel­fall unter Ver­weis auf die Betrof­fen­heit der Grund­rech­te der Deut­schen Bahn AG oder ver­staat­lich­ter Ban­ken zu ver­wei­gern. Als vom Staat voll­stän­dig beherrsch­te juris­ti­sche Per­son die­nen die­se Unter­neh­men nicht der Aus­übung indi­vi­du­el­ler Frei­heit Ein­zel­ner und sie kön­nen sich nicht auf Grund­rech­te beru­fen. Die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten oder ein­fach­ge­setz­li­chen Ver­schwie­gen­heits­re­ge­lun­gen des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes oder Akti­en­ge­set­zes sind daher für sich genom­men nicht geeig­net, das Fra­ge- und Infor­ma­ti­ons­recht zu beschrän­ken, so das hohe Gericht. Und zur DB: Auch die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit der Deut­schen Bahn AG liegt im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Bun­des­re­gie­rung. Die Bun­des­re­gie­rung hat­te immer wie­der anders argu­men­tiert und ließ ent­spre­chen­de Fra­gen unbe­ant­wor­tet oder for­mu­lier­te nebu­lö­se Ant­wor­ten.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt stärk­te nun das Infor­ma­ti­ons­recht der Bun­des­tags­frak­tio­nen sowie der ein­zel­nen Abge­ord­ne­ten. In der poli­ti­schen Rea­li­tät, so das Gericht, ist das Fra­ge­recht in sei­ner Kon­troll­di­men­si­on ganz über­wie­gend ein Mit­tel der Oppo­si­ti­on, wel­ches zu sei­ner Wirk­sam­keit grund­sätz­lich auf Öffent­lich­keit ange­wie­sen ist. Fal­le das Öffent­lich­keits­ele­ment weg, so schei­de in der Pra­xis zumin­dest eine sank­tio­nie­ren­de Kon­trol­le aus.

Die Aus­kunfts­ver­wei­ge­rung der Bun­des­re­gie­rung, wie sie die Oppo­si­ti­on regel­mä­ßig erle­ben muss­te, wur­de durch das Urteil erheb­lich erschwert. Auch für die Über­mitt­lung von Ant­wor­ten auf Anfra­gen aus dem Par­la­ment in der sog. „Geheim­schutz­zel­le“ wur­den hohe Hür­den auf­ge­baut. Aus dem Urteil: „Ohne Betei­li­gung am Wis­sen der Regie­rung kann das Par­la­ment sein Kon­troll­recht gegen­über der Regie­rung nicht aus­üben. Daher kommt dem par­la­men­ta­ri­schen Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se beson­ders hohes Gewicht zu, soweit es um die Auf­de­ckung mög­li­cher Rechts­ver­stö­ße und ver­gleich­ba­rer Miss­stän­de inner­halb von Regie­rung und Ver­wal­tung geht.“ Das Gericht schränk­te zugleich ein: „Das par­la­men­ta­ri­sche Infor­ma­ti­ons­recht steht unter dem Vor­be­halt der Zumut­bar­keit. Es sind alle Infor­ma­tio­nen mit­zu­tei­len, über die die Bun­des­re­gie­rung ver­fügt oder die sie mit zumut­ba­rem Auf­wand in Erfah­rung brin­gen kann. Sie muss alle ihr zu Gebo­te ste­hen­den Mög­lich­kei­ten der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung aus­schöp­fen.“ Eine erschwer­te Zugäng­lich­keit oder Aus­wert­bar­keit von Quel­len möge im Ein­zel­fall dazu füh­ren, dass sich die Regie­rung auf eine Unzu­mut­bar­keit frist­ge­rech­ter Beant­wor­tung beru­fen kön­ne; sie kön­ne aber nicht gene­rell die Beschrän­kung der Ant­wort­pflicht auf doku­men­tier­te Gegen­stän­de recht­fer­ti­gen. Auch das ist ein wich­ti­ger Teil des Urteils. Denn all­zu häu­fig ant­wor­te­te die Bun­des­re­gie­rung, ihr wür­den bestimm­te Infor­ma­tio­nen nicht vor­lie­gen und erspar­te sich eine Ein­ho­lung der erwünsch­ten Aus­künf­te bspw. bei der Deut­schen Bahn. Oder sie erklär­te den Sach­ver­halt kur­zer­hand für zu umfang­reich und die Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung als zu auf­wän­dig, ohne dies näher aus­zu­füh­ren.

Einer aus­führ­li­che­ren Begrün­dung bedarf es, so schrieb das Gericht in sei­ne Urteils­be­grün­dung, wenn die Bun­des­re­gie­rung Aus­künf­te zu Umstän­den aus ihrem Ver­ant­wor­tungs­be­reich ver­wei­gern will, etwa weil es sich um einen Vor­gang aus dem Kern­be­reich exe­ku­ti­ver Eigen­ver­ant­wor­tung han­delt oder weil in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len Grün­de des Staats­wohls der Aus­kunfts­er­tei­lung ent­ge­gen­ste­hen. Es ist Auf­ga­be der Bun­des­re­gie­rung, so heißt es in der Urteils­be­grün­dung wei­ter, nach­voll­zieh­bar dar­zu­le­gen, aus wel­chem Grund die ange­for­der­ten Infor­ma­tio­nen geheim­hal­tungs­be­dürf­tig sind und war­um sie gege­be­nen­falls auch noch nach Jah­ren oder sogar nach Abschluss des betref­fen­den Vor­gangs nicht Gegen­stand einer öffent­li­chen Ant­wort sein kön­nen.

Wei­ter führ­te das BVerfG aus, dass die Kon­troll­kom­pe­tenz des Bun­des­ta­ges sich grund­sätz­lich nur auf bereits abge­schlos­se­ne Vor­gän­ge erstreckt; sie ent­hält nicht die Befug­nis, in lau­fen­de Ver­hand­lun­gen und Ent­schei­dungs­vor­be­rei­tun­gen ein­zu­grei­fen.

Wel­che Kon­se­quen­zen aus dem Urteil, so für die „Spiel­re­geln“ für Anfra­gen an die Bun­des­re­gie­rung, zu zie­hen sind, wird bereits dis­ku­tiert.