Rechtsgutachten belegt, dass Gäubahnfläche nicht entwidmet werden kann

Der Bun­des­tag hat vor weni­gen Wochen § 23 des All­ge­mei­nen Eisen­bahn­ge­set­zes (AEG) neu gefasst. Dar­in wird defi­niert, unter wel­chen Bedin­gun­gen Flä­chen, die für Bahn­zwe­cke genutzt sind, ent­wid­met und ande­ren Nut­zun­gen zuge­führt wer­den kön­nen. Die Koali­ti­on hat­te sehr kurz­fris­tig einen Ände­rungs­an­trag zu ihrem eige­nen Gesetz­ent­wurf ein­ge­bracht. Dem­nach kann eine Ent­wid­mung erwo­gen wer­den, wenn kein Ver­kehrs­be­dürf­nis mehr besteht oder für die Eisen­bahn­in­fra­struk­tur ein Ersatz geschaf­fen wor­den ist.

Der Bun­des­tags­an­ge­ord­ne­te Mat­thi­as Gastel aus Fil­der­stadt, Mit­glied des Ver­kehrs­aus­schus­ses und Obmann für Bahn­po­li­tik der Grü­nen, hat ein Rechts­gut­ach­ten erstel­len las­sen. Der renom­mier­te Rechts­pro­fes­sor Dr. Urs Kra­mer, einer der weni­gen Juris­ten auf dem Gebiet des Eisen­bahn­rechts, kommt zu einer kla­ren Ein­schät­zung: „Bereits unter der Gel­tung von § 23 AEG (alte Fas­sung, wie sie bis zum 28.12.2023, also vor Ände­rung durch die Ampel-Koali­ti­on bestand) war eine Frei­stel­lung der für die Anbin­dung der Gäu­bahn an den Stutt­gar­ter Haupt­bahn­hof genutz­ten Grund­stü­cke von Bahn­be­triebs­zwe­cken man­gels Vor­lie­gend ihrer Vor­aus­set­zun­gen nicht zu erwar­ten bzw. zu recht­fer­ti­gen.“ Zum geän­der­ten Geset­zes­text schreibt der Jurist: „Eine Frei­stel­lung der Grund­stü­cke des heu­ti­gen Kopf­bahn­ho­fes wür­de im Moment auch auf der Basis der Neu­fas­sung des § 23 AEG schei­tern.“ Als Grün­de führt er das bestehen­de Ver­kehrs­be­dürf­nis und die feh­len­de Ersatz­stre­cke an.

Dazu Mat­thi­as Gastel:

„So ein­fach, wie es sich Deut­sche Bahn und Lan­des­haupt­stadt Stutt­gart machen, ist es nicht. Wäh­rend ein Groß­teil der ober­ir­di­schen Glei­se ihre Funk­ti­on mit der Eröff­nung des Tief­bahn­hofs ver­lie­ren, gibt es für die Glei­se der Gäu­bahn kei­nen Ersatz. Das Land hat den Ver­kehr bis zum Haupt­bahn­hof und nicht nur bis Stutt­gart-Vai­hin­gen bestellt. Wür­de der Umstieg in Vai­hin­gen einen gleich­wer­ti­gen Ersatz zur durch­ge­hen­den Ver­bin­dung dar­stel­len, gäbe es wie­der­um kei­ne hin­rei­chen­de Begrün­dung für den Pfaf­fen­steig­tun­nel.“

„Eine jah­re­lan­ge Abkopp­lung der Gäu­bahn vom Haupt­bahn­hof in Stutt­gart ist den Fahr­gäs­ten nicht zumut­bar. Die Gäu­bahn wür­de wei­te­ren Scha­den neh­men. Beim Bau des neu­en Bahn­kno­tens muss der bahn­be­trieb­li­che Bedarf inklu­si­ve Ent­wick­lungs­po­ten­ti­al Vor­rang vor allen ande­ren Inter­es­sen haben. Die Stadt Stutt­gart ist gut bera­ten, end­lich Anstren­gun­gen dafür zu unter­neh­men, Eisen­bahn­glei­se und städ­te­bau­li­che Ent­wick­lun­gen zusam­men zu den­ken. Bei­des muss sich nicht aus­schlie­ßen.“

Zum Pfaf­fen­steig­tun­nel

Ich habe zum wie­der­hol­ten Male nach den Kos­ten für den Pfaf­fen­steig­tun­nel gefragt und auch auf mei­ne jüngs­te Anfra­ge von vor weni­gen Tagen wie­der kei­ne Ant­wort erhal­ten. Der Tun­nel macht nach sehr schnel­lem Abschluss der Vor­pla­nun­gen (Leis­tungs­pha­se 1/2) offen­bar kei­nen Fort­schritt mehr. Die Finan­zie­rung ist nicht gesi­chert. Es gibt damit kei­ne Klar­heit dar­über, ob und wenn ja, wann der Tun­nel kom­men wird.

Hin­weis zum Text: Die­ser wur­de als Pres­se­mit­tei­lung erstellt und an die Pres­se ver­schickt.

Zum Rechts­gut­ach­ten: Kurz­gut­ach­ten Gäubahn alte und neu­es­te Fas­sung des § 23 AEG

Wei­te­re Infos: https://www.matthias-gastel.de/neues-eisenbahnrecht-nicht-konsequent-aber-chance-fuer-gaeubahn/