Kommunen können Anschluss an Wärmenetz durchsetzen

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03.12.2016Verlegung neuer Fernwrmerohre

Größere Gestaltungsspielräume für Kommunen: Anschlusszwang an kommunale Nah- und Fernwärmenetze

Kli­ma­schutz ist das durch­schla­gen­de Argu­ment

Nah- und Fern­wär­me­net­ze lie­fern Wär­me, die in Gebäu­den für Hei­zung und Warm­was­ser genutzt wer­den kann. Mit den Net­zen kön­nen Stadt­tei­le, Wohn­sied­lun­gen oder ein­zel­ne Gebäu­de mit Wär­me ver­sorgt wer­den.

Die Erzeu­gung von Nah- und Fern­wär­me erfolgt in Kraft­wer­ken mit Kraft-Wär­me-Kopp­lung, in Block­heiz­kraft­wer­ken oder in Müll­ver­bren­nungs­an­la­gen. Dabei kön­nen erneu­er­ba­re Ener­gien wie bei­spiels­wei­se Solar­ther­mie, Geo­ther­mie und Bio­gas genutzt wer­den.

Eini­ge Städ­te und Gemein­den betrei­ben bereits ein kom­mu­na­les Nah- oder Fern­wär­me­netz. Dies lohnt sich für die Kom­mu­nen beson­ders, wenn eine dich­te Bebau­ung vor­liegt und mög­lichst vie­le Wohn­ein­hei­ten an das Netz ange­schlos­sen wer­den.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat zuguns­ten der Kom­mu­nen ent­schie­den, dass die­se aus Kli­ma­schutz­grün­den in Zukunft ein­fa­cher einen Anschluss­zwang durch­set­zen kön­nen. Kon­kret bedeu­tet das, dass ein Anschluss­zwang an ein kom­mu­na­les Netz ohne ein zusätz­li­ches Fach­gut­ach­ten ange­ord­net wer­den kann, wenn die Anla­ge die Vor­ga­ben des Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Wär­me-Geset­zes (EEWär­meG, § 16) erfüllt sind. Es ist dann nicht mehr erfor­der­lich, dass ein zusätz­li­cher Nach­weis erbracht wer­den muss, wonach das ent­spre­chen­de Nah- oder Fern­wär­me­netz dem Kli­ma­schutz dient. Das ist ein gro­ßer Vor­teil für die Kom­mu­nen, weil die Ein­zel­nach­wei­se oft mit teu­ren Fach­gut­ach­ten ver­bun­den waren.

Die Fern­wär­me­ver­sor­gungs­ein­rich­tung muss mit einem bestimm­ten Min­dest­maß an erneu­er­ba­ren Ener­gien, Abwär­me oder Kraft-Wär­me-Kopp­lung betrie­ben wer­den, was in Anla­ge VIII des Geset­zes defi­niert ist. Dann spricht laut BVerwG eine gene­rel­le Ver­mu­tung dafür, dass der Anschluss- und Benut­zungs­zwang dem Kli­ma­schutz dient.

Das Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­rich­tes vom 08.09.2016 beruht auf einem Rechts­streit zwi­schen der Stadt Hal­ber­stadt im Harz (Sach­sen-Anhalt) und einer loka­len Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaft. Die Stadt hat­te per Sat­zung einen Anschluss- und Benut­zungs­zwang an ein zen­tra­les Wär­me­netz beschlos­sen. Die Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaft woll­te das nicht akzep­tie­ren, weil die Stadt nicht nach­ge­wie­sen habe, dass dadurch ein höhe­rer Kli­ma­schutz gewähr­leis­tet ist als ohne die­sen Anschluss­zwang.

Nähe­re Infor­ma­tio­nen gibt es unter:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=080916U10CN1.15.0

Wei­te­re Quel­len:

  • Staats­an­zei­ger 18.11.2016: Gericht erleich­tert Anschluss­zwang für Kom­mu­nen
  • http://www.stadt-und-werk.de/meldung_25096_Renaissance+f%C3%BCr+den+Anschlusszwang%3F.html
  • http://www.kanzlei-wulf.de/bverwg-erleichtert-anschlusszwang-an-kommunale-waermenetze/