Recht auf selbstbestimmtes Sterben

21.06.2022

Suizid-Beihilfe muss neu geregelt werden

Wel­cher Hil­fe darf sich ein Mensch, der aus dem Leben schei­den möch­te, bedie­nen und wel­che Hür­den sind dafür ange­mes­sen, ohne zu sehr ins Selbst­be­stim­mungs­recht ein­zu­grei­fen? Die­se Fra­ge muss der Gesetz­ge­ber, also der Deut­sche Bun­des­tag, erneut klä­ren. Eine noch gar nicht so lan­ge zurück­lie­gen­de Neu­re­ge­lung wur­de vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Febru­ar 2020 für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt. Ich habe mich für einen der Gesetz­ent­wür­fe ent­schie­den.

Aus­gangs­la­ge

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit Urteil vom 26.2.2020 klar­ge­stellt, dass das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht als Aus­druck per­sön­li­cher Auto­no­mie ein „Recht auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben“ umfasst. Die Ent­schei­dung des Ein­zel­nen, so das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, dem eige­nen Leben ent­spre­chend sei­nem Ver­ständ­nis von Lebens­qua­li­tät und Sinn­haf­tig­keit der eige­nen Exis­tenz ein Ende zu set­zen, ist im Aus­gangs­punkt als Akt auto­no­mer Selbst­be­stim­mung von Staat und Gesell­schaft zu respek­tie­ren. Maß­geb­lich ist der Wil­le des Grund­rechts­trä­gers, der sich einer Bewer­tung anhand all­ge­mei­ner Wert­vor­stel­lun­gen, reli­giö­ser Gebo­te, gesell­schaft­li­cher Leit­bil­der für den Umgang mit Leben und Tod oder Über­le­gun­gen objek­ti­ver Ver­nünf­tig­keit ent­zieht.

Das straf­be­wehr­te Ver­bot der geschäfts­mä­ßi­gen För­de­rung der Selbst­tö­tung in § 217 Abs. 1 StGB war dem­nach nich­tig, weil die Rechts­ord­nung ande­re Wege eines Zugangs zu frei­wil­lig bereit­ge­stell­ten Sui­zid­hil­fen real nicht eröff­ne­te und das Ver­bot es Sui­zid­wil­li­gen damit fak­tisch unmög­lich mach­te, ihren ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ten Wunsch in zumut­ba­rer Wei­se zu ver­wirk­li­chen. Ach­tung: „Geschäfts­mä­ßig“ ist nicht gleich­be­deu­tend mit der Absicht, Gewin­ne erzie­len zu wol­len!

Geset­zes­ent­wurf

Mit dem vor­lie­gen­den Rege­lungs­kon­zept möch­ten wir die Debat­te, die unter Abge­ord­ne­ten und in der Gesell­schaft statt­fin­det, auf eine kon­kre­te Ebe­ne heben. Der Gesetz­ent­wurf beginnt des­halb in Arti­kel 1 damit, dass den Betrof­fe­nen ein siche­rer Zugang zu den von ihnen viel­fach zur Ver­wirk­li­chung ihres Sui­zid­wunschs erstreb­ten Hilfs­mit­teln (bestimm­ten Betäu­bungs­mit­teln) bei Vor­lie­gen der erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen end­lich eröff­net wird.

Zwei Wege

Dabei wird – wie es das Ver­fas­sungs­ge­richt für zuläs­sig gehal­ten hat – bei den zu beach­ten­den Anfor­de­run­gen danach dif­fe­ren­ziert, ob die Betrof­fe­nen ihren Tod wegen einer schwe­ren Krank­heit (gegen­wär­ti­ge medi­zi­ni­sche Not­la­ge) anstre­ben oder aus ande­ren Grün­den. Im ers­te­ren Fall soll der Ärz­te­schaft bei der Prü­fung, ob das Hilfs­mit­tel zur Ver­fü­gung gestellt wird, eine ent­schei­den­de Rol­le zukom­men, wäh­rend im letz­te­ren Fall höhe­re Anfor­de­run­gen (Doku­men­ta­ti­on der Dau­er­haf­tig­keit eines selbst­be­stimm­ten Ent­schlus­ses) errich­tet wer­den und einer ver­pflich­ten­den Bera­tung eine zen­tra­le Rol­le zuge­wie­sen wird.

In jedem Fall wird jedoch die not­wen­di­ge Auto­no­mie der Ent­schei­dung gesi­chert und beach­tet. Die Ver­fah­ren sol­len und müs­sen die Selbst­be­stim­mung sichern und zugleich Schutz vor Miss­brauch auch durch die Regu­lie­rung von Ster­be­hil­fe­ver­ei­nen und nöti­ge Sank­ti­ons­re­ge­lun­gen schaf­fen.

Wir sind der Auf­fas­sung, der Kern der Pro­ble­ma­tik liegt nicht im Straf­recht. Des­halb haben wir den Weg gewählt, ein eigen­stän­di­ges „Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben“ zu ent­wer­fen. Im Übri­gen schei­det auch eine Rege­lung der Gesamt­pro­ble­ma­tik im ärzt­li­chen Berufs­recht aus ange­sichts der Län­der­zu­stän­dig­keit für den Gesetz­ge­bungs­be­reich des ärzt­li­chen Berufs­rechts. Denn es ist zwin­gend not­wen­dig, Rechts­ein­heit für das gesam­te Land her­zu­stel­len.

Zu eini­gen der Details

Im Fal­le einer medi­zi­ni­schen Not­la­ge müs­sen Ster­be­wil­li­ge ihren Wunsch schrift­lich fest­hal­ten. Es bedarf einer unab­hän­gi­gen ärzt­li­chen Zweit­mei­nung, die sowohl den ernst­haf­ten, unver­än­der­li­chen Wunsch als auch die Bera­tung über alle in Fra­ge kom­men­den medi­zi­ni­schen Mit­tel zur Ver­min­de­rung des Leids fest­stel­len muss. Zwi­schen der Erst- und der Zweit­be­stä­ti­gung müs­sen min­des­tens zwei Wochen lie­gen.

Ster­be­wil­li­ge ohne medi­zi­ni­sche Not­la­ge müs­sen schrift­lich dar­le­gen, was die Grün­de für ihren Wunsch sind. Sie müs­sen sich von einer unab­hän­gi­gen Bera­tungs­stel­le zwei Mal im Abstand von min­des­tens zwei und höchs­tens 12 Mona­ten bera­ten las­sen. Die Bera­tungs­stel­le muss selbst­los, nicht­ge­werb­lich und nicht zu Erwerbs­zwe­cken ihre Diens­te anbie­ten.

Wich­tig: Der Gesetz­ent­wurf bezieht sich auf Voll­jäh­ri­ge. Es darf, wenn alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt wur­den (hier­für reicht eine Pati­en­ten­ver­fü­gung aus­drück­lich nicht aus), ledig­lich der Zugang zu geeig­ne­ten Betäu­bungs­mit­teln ver­schafft wer­den. Nie­mand, auch kei­ne Ärz­tin und kein Arzt, ist dazu ver­pflich­tet. In jedem Fall muss die Selbst­tö­tung vom Ster­be­wil­li­gen in Aus­übung des frei­en Wil­lens eigen­hän­dig voll­zo­gen wer­den! Die akti­ve Ster­be­hil­fe bleibt straf­bar und ist nicht Gegen­stand die­ses Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens.

Schutz­kon­zept und Fazit

Der Gesetz­ent­wurf ver­steht sich vor allem auch als Schutz­kon­zept. Mit ihm soll nicht nur die Selbst­be­stim­mung gewahrt, son­dern zugleich Rechts­si­cher­heit durch fest­ge­leg­te Kri­te­ri­en und Ver­fah­ren her­ge­stellt wer­den.

Zudem soll durch Regu­lie­rung pri­va­ter Bera­tungs- und Hil­fe­an­ge­bo­te (u.a. kei­ne Gewinn­erzie­lung, Kom­pe­tenz­an­for­de­run­gen) ein Rah­men gesetzt wer­den, um Schutz vor Miss­brauch zu schaf­fen, um Wild­wuchs und Grau­zo­nen zu ver­hin­dern.

In sei­nem rich­tungs­wei­sen­den Urteil hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für die Ent­schei­dung zu einem Ster­be­wunsch die Kri­te­ri­en der Ernst­haf­tig­keit und Dau­er­haf­tig­keit fest­ge­legt. Der Gesetz­ent­wurf folgt die­ser Maß­ga­be, indem er ein Ver­fah­ren ein­führt, das zwei Bera­tungs­ge­sprä­che im Abstand von min­des­tens zwei Mona­ten bei einer zuge­las­se­nen Bera­tungs­stel­le vor­sieht. Das Bera­tungs­ge­spräch geht vom Grund­wert jedes Men­schen­le­bens aus und ver­folgt das Ziel, der ster­be­wil­li­gen Per­son alle Umstän­de und Hilfs­an­ge­bo­te bekannt wer­den, die den Ster­be­wunsch revi­die­ren könn­ten. Die­se Ver­bin­dung von Ermög­li­chung eines Ster­be­wun­sches mit den genann­ten Schutz­re­geln steht Mit­tel­punkt des Gesetz­ent­wurfs.

Der Gesetz­ent­wurf sieht auch vor, dass die Bun­des­re­gie­rung die Wir­kun­gen des Geset­zes regel­mä­ßig eva­lu­iert und dem Bun­des­tag spä­tes­tens drei Jah­re nach des­sen Inkraft­tre­ten einen ers­ten Bericht vor­legt.

Hin­weis: Ein gro­ßer Teil des Tex­tes stammt aus den Federn der Abge­ord­ne­ten Rena­te Kün­ast, Nina Scheer, Kat­ja Keul & Edgar Fran­ke, die den Gesetz­ent­wurf initi­iert haben.

Da uns die­ses schwie­ri­ge The­ma der „Sui­zid­as­sis­tenz“ schon lan­ge beschäf­tigt, hat­te ich mich in den letz­ten Jah­ren mehr­fach damit befasst und auch die Öffent­lich­keit dar­an teil­ha­ben las­sen:

05.2021: Nach Urteil des Ver­fas­sungs­ge­richts steht Sui­zid­hil­fe vor Neu­re­ge­lung

05.2015: Gesprä­che zur Mei­nungs­bil­dung über das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum “Assis­tier­ten Sui­zid”

11.2015: Pres­se­er­klä­rung: Gastel bedau­ert Straf­rechts­ver­schär­fung bei Sui­zid­bei­hil­fe

02.2015: Assis­tier­ter Sui­zid: Für Men­schen­wür­de und Rechts­si­cher­heit sor­gen